Reiserecht kompakt: Ihre Rechte bei Flugausfall, Hotelmängeln & Co.

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Wer von langer Hand einen entspannten Urlaub plant, verspricht sich hiervon nicht nur die Unterbringung in einem komfortablen Hotel oder einen angenehmen Hin- und Rückflug. Entspannung und vor allem Erholung vom regulären Alltag stehen ganz weit oben auf der Liste der wünschenswerten Attribute einer gelungenen Urlaubszeit. All das geht häufig mit der Ausgabe eines nicht allzu geringen Geldbetrages einher. Daher ist es umso ärgerlicher, wenn sich das gewählte Hotel als baufällig und unbequem herausstellt oder der Flug mehrere Stunden Verspätung hat. Reisende müssen derlei Zustände und Erlebnisse jedoch nicht zwingend erdulden und können ihren Anspruch im Rahmen des Reiserechts geltend machen. Wie genau dies aussieht und in welchen Fällen sogar Ansprüche auf einen Schadenersatz oder eine Entschädigung bestehen, wird nachfolgend erläutert.

Welche Entschädigung steht Passagieren bei Flugausfall oder Verspätung zu?

Die meisten Urlaubsorte werden heutzutage mittels Flugzeug angesteuert. Zahlreiche Menschen verbringen jedoch nicht selten Stunde um Stunde auf dem Flughafen, weil ihr Flug ins Urlaubsparadies mal wieder Verspätung hat oder am Ende möglicherweise gar nicht erst fliegt.

Für solche Fälle wurde in der EU das sogenannte Reiserecht eingeführt. Die Verordnung Nr. 261/2004 regelt, was Reisende im Falle eines Flugausfalls oder einer Verspätung unternehmen können.

Gut zu wissen: Die geltende Verordnung kann von allen Reisenden ergriffen werden, die innerhalb der EU ankommen, als auch von dort abfliegen.

In der Verordnung ist klar geregelt, was Reisenden bei einem verspäteten Abflug, sowie Ankunft zusteht:

  • Verspätete Ankunft: Kommt das Flugzeug mehr als drei Stunden später am Zielort an, greift das Recht der pauschalen Entschädigung.
  • Verspäteter Abflug: Wenn das Flugzeug mehr als zwei Stunden Verspätung beim Abflug hat, kann der Reisende auf Unterstützungsleistungen zurückgreifen. Das bedeutet, er erhält während des Fluges eine kostenfreie Verpflegung und die Option, kostenlos zu telefonieren.
  • Verschobener Abflug: Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotelzimmer inklusive Transfer. Wird dieser Anspruch von der Airline nicht geleistet, können sich Fluggäste selbst darum kümmern und die aufkommenden Kosten später von der Airline zurückfordern.

Um seinen Anspruch vollumfänglich geltend zu machen, ist es wichtig, sämtliche Belege aufzubewahren, um diese später als Beweise einzusetzen. Gerade bei einer Flugverspätung ist es sinnvoll, sich diese bestätigen zu lassen und gegebenenfalls sogar Zeugen um ihre Kontaktdaten zu bitten, damit diese später bei Schwierigkeiten Unterstützung bieten können. Wurde eine Pauschalreise gebucht, kann zusätzlich der Reiseveranstalter eingeschaltet werden, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

Was tun bei erheblichen Mängeln im Hotel vor Ort?

War der Flug in Ordnung, eröffnet sich so manchem Urlauber möglicherweise nach der Ankunft im Hotel ein Horrorszenario. Ungeziefer im Zimmer, Baulärm oder ein verschmutzter Swimmingpool sind keine Seltenheit. Leider entdecken die meisten Hotelgäste die genannten Ärgernisse erst dann, wenn sie bereits eingecheckt haben.

Diese Zustände muss sich jedoch niemand einfach gefallen lassen. Reisende haben in einem solchen Fall Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Die Höhe der Minderung ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall, lässt sich jedoch beispielhaft wie folgt zusammenfassen:

  • Schmutziges Hotelzimmer: 3 bis 60 Prozent des Reisepreises pro Urlaubstag
  • Ungeziefer im Hotel: 5 bis 100 Prozent des Reisepreises
  • Swimmingpool verschmutzt: bis zu 25 Prozent des Reisepreises
  • Sportmöglichkeiten, etc. eingeschränkt: bis zu 15 Prozent des Reisepreises
  • Baulärm: bis zu 60 Prozent des Reisepreises
  • Gepäck verspätet sich oder geht verloren: 15 bis 50 Prozent des Reisepreises pro Urlaubstag

Wie beim Flug ist es auch in diesem Fall sehr wichtig, Belege aufzubewahren, um eine Minderung rechtskräftig durchzusetzen. Vor Ort jedoch haben Urlauber unter gewissen Umständen bereits Anspruch auf den Wechsel des Hotels oder einen Ausgleich. Zudem sollten Urlauber den Mangel umgehend anzeigen, denn eine spätere Reaktion kann es den Anspruch mindern.

Wie funktioniert die Rückerstattung bei Pauschalreisen laut Reiserecht?

Pauschalreisen haben den Vorteil, dass die Rechte des Reisenden oftmals besser geschützt sind. Eine Preisminderung ist hierbei in der Regel einfacher, da die Mängel umgehend der Reiseleitung vor Ort gemeldet werden können.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass selbst bei der Insolvenz des Reiseveranstalters noch immer das Recht des Reisenden durchgesetzt werden kann.

Essenziell ist hierbei die umgehende Meldung des jeweiligen Mangels an die Reiseleitung vor Ort oder den Reiseveranstalter. Die Beschwerde sollte nicht nur schriftlich bestätigt werden, sondern auch die jeweilige Beseitigung verlangt werden. Behebt der Veranstalter den Mangel nicht, gilt eine 2-Jahres-Frist, die gesetzlich festgelegt ist, in denen man seinen Anspruch geltend machen kann. Sie lassen sich übrigens auch gerichtlich durchsetzen.

Wo und wie kann man Reisemängel korrekt und fristgerecht reklamieren?

Neben einer umgehenden Beschwerde bei der Reiseleitung vor Ort oder dem Reiseveranstalter ist es essenziell, die Mängel zu dokumentieren. Dies kann mittels Foto geschehen, eine schriftliche Erfassung ist ebenso zu empfehlen.

Sofern vor Ort keinerlei Reklamation erfolgte, können Urlauber ihr Geld vom Veranstalter zurückverlangen. Hierbei sollte die genannte 2-Jahres-Frist eingehalten werden. Ob abschließend eine Entschädigung gezahlt wird oder ein Schadenersatz berechtigt ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.