Werbung | Dashcams – das solltet ihr wissen!

Als Dashcam wird eine Videokamera bezeichnet, die während der Fahrt frontal aufzeichnet.

Wer sich Videos über Autos und Fahrzeuge auf YouTube anschaut, der wird auch auf die sogenannten „Carcrash Compilations“ gestoßen sein. Hier werden Unfälle aus typischen Alltagssituationen gezeigt. Über Pietät und Moral soll es hier und heute nicht gehen. Der Fokus liegt vielmehr auf den verwendeten Kameras, den sogenannten „Dashcams“. In Deutschland galten sie lange Zeit als verboten. Wir wollen uns einmal den Sinn dieser Kameras anschauen und beleuchten, wie es eigentlich mit der Gesetzeslage bei uns und im europäischen Ausland aussieht, damit ihr für eure Fahrten gerüstet seid.

Eine eindeutige Regelung? Nicht in Sicht!

Der Bundesgerichtshof entschied (Aktenzeichen VI ZR 233/17), dass eine „…permanente, anlasslose Aufzeichnung im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar“ sei – das klingt nach grünem Licht für Dashcams. So einfach ist die Sache aber nicht. Aufnahmen dürfen, trotz Datenschutz, als Beweismittel im Zivilprozess genutzt werden, doch ihre Verwertbarkeit muss streng geprüft werden. Dafür wird eine Interessen- und Güterabwägung durchgeführt – eine klare Regelung sieht also anders aus.

Im Detail bedeutet das, dass Verkehrsteilnehmer immer der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere ausgesetzt sind, so der BGH. Durch das Filmen würden Persönlichkeitsrechte also nicht zwangsläufig verletzt. Dennoch dürfe eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Beweissicherung nicht erfolgen. Nur „kurze, anlasslose Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr“, die der Klärung der Schuldfrage dienen, seien erlaubt. Hier wiege das Aufklärungsinteresse stärker, als der Datenschutz. Wichtig: Der Zweck der Aufnahme dürfe nicht den Beweismittelhintergrund haben, sondern nur als „Freizeit-Film“ angelegt werden. Wer also mit seiner Dashcam gerne landschaftlich reizvolle Strecken filmen möchte und damit – zufällig – einen Unfall filmt, hat kein Problem. Das haben aber Möchtegern-Polizisten: Aufnahmen mit dem Sinn andere für ihren Fehltritt anzuzeigen, sind nicht gewollt und gestattet. Das gilt auch für Gaffer, die aus purer Schaulust filmen und damit nicht nur pietätlos sind, sondern eine Verkehrsbehinderung und -gefährdung darstellen.

Dashcam-Filme in der Vorführung

Wer die Aufnahmen von „zufällig aufgezeichneten“ Unfällen bzw. der atemberaubenden Route anderen zeigt, sollte den Datenschutz natürlich ganz genau nehmen. Zur Vorführung – dazu zählt auch und vor allem das Zeigen auf öffentlichen Plattformen – müssen Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden.

Das Zeigen von Personen ist ohne deren Zustimmung strafbar, da sonst das Recht auf die informelle Selbstbestimmung eingeschränkt würde. Regelkonform verhält man sich, wenn man die Gezeigten darüber informiert und sie mit der Aufnahme einverstanden sind.

Und im Ausland?

[aartikel]B07C7LR8YQ:left[/aartikel] Im europäischen Ausland ist die Reglung zu Dashcams oftmals nicht weit von der deutschen Regelung entfernt. Auch hier fehlen konkrete Regelungen. Die Nutzung sollte aber unproblematisch sein, wenn man ein paar Ausnahmen beachtet. So sollte man in Frankreich die Unfallbeteiligten im Fall eines Unfalls unmittelbar danach darüber in Kenntnis setzen, dass sie gefilmt werden. In Norwegen, also einem Nicht-EU-Staat, sind Dashcams erlaubt, solange sie für den privaten Gebrauch vorgesehen sind und den Fahrer nicht ablenken. Schweden sieht vor, dass Aufnahmen regelmäßig überschrieben werden. Außerdem müssen die Kameras leicht zu entfernen sein. Ungarn ist etwas strenger: Hier sollten die Dashcams eine geringe Auflösung haben und die Aufnahmen nach spätestens fünf Tagen gelöscht werden. Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen vor dem Zugang Dritter sicher sein. Vorsicht in Belgien, Luxemburg, Portugal und der Schweiz: Hier verstoßen Dashcams gegen die Datenschutzbestimmungen, sodass man sie am besten vollständig demontiert. In Österreich dürfen Dashcams nur mit ausdrücklicher Genehmigung genutzt werden – also auch hier: am besten abschalten und demontieren.

Wo bringe ich meine Dashcam an?

Es dürften also soweit alle Unklarheiten beseitigt sein. Da fragt sich nur noch, wo man die Kamera am besten anbringt. Oberste Regel: Die Dashcam darf den Fahrer nicht stören oder dessen Sicht behindern. Und auch das Kabel muss ohne Beeinträchtigung des Piloten zur Stromquelle, also zum Zigarettenanzünder, geführt werden. Verbirgt man das Kabel hinter den Verkleidungen, sieht das natürlich am besten aus. Man muss aber darauf achten, dass beispielsweise die Dachsäulen frei von Kabeln bleiben, da bei den meisten aktuellen Fahrzeugen hier die Kopfairbags untergebracht sind.

[aartikel]B07H75B5HG:left[/aartikel] Insgesamt empfiehlt es sich also, die Dashcam vorn am besten auf Höhe des Innenspiegels anzubringen. Aber auch hier lauert eine Herausforderung: Das Sichtfeld ist bei modernen Fahrzeugen oftmals durch die bereits integrierte Kamera bzw. Radare beeinträchtigt, die für die Verkehrsschilderkennung und andere Systeme zuständig sind. Entsprechend ist die Anbringung immer eine Einzelfallentscheidung und nicht ganz einfach.

Anbringen kann man Dashcams natürlich auch hinten, schließlich sind Auffahrunfälle ein häufig anzutreffendes Risiko. Vorrang hat natürlich das Filmen einer landschaftlich reizvollen Strecke – ist doch klar… Und um ein gutes Bild auch aus der rückwärtigen Perspektive zu ermöglichen, ist Hirnschmalz gefragt. Durch das Öffnen und Schließen der Heckklappe ist die Kabelführung hier besonders knifflig. Außerdem sollte man daran denken, dass durch das Zuwerfen der Kofferraum klappe die Kamera herumgeschleudert werden kann – nicht ganz einfach also. Viel Spaß beim Ausprobieren und beim anschließenden Filmen der „Urlaubsfahrt“…