Werbung | Neuer Bußgeldkatalog! Die Strafen unter der Trendlupe!

Härtere Strafen für Rettungsgassen-Vergehen, Parkverstöße und natürlich Tempo-Überschreitungen

Die StVO – vielleicht nicht immer der beste Freund. Dennoch regelt sie das Zusammentreffen der Verkehrsteilnehmer. Gerade, da neue Teilnehmer, wie E-Scooter oder Lastenfahrräder hinzukommen. Bei Trendlupe schauen wir einmal genauer, was sich zum 1. März geändert hat. Die Themen: Härtere Strafen für Rettungsgassen-Vergehen, Parkverstöße und natürlich Tempo-Überschreitungen.

In der Ruhe liegt die Kraft

Wer es eilig hat, sich aber nicht an Tempolimits hält, wird seit dem 1. März stärker zur Kasse gebeten. Überschreitet man innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um maximal 10 km/h werden 30 Euro fällig. Außerorts muss man mit 20 Euro rechnen. Wer innerorts mit 11 bis 15 km/h zu viel gemessen wird, darf 50 Euro überweisen. 40 Euro kommen außerhalb geschlossener Ortschaften zusammen. Bis 20 km/h kommt man noch um ein Fahrverbot herum. Ein Tempoverstoß von mehr als 20 km/h innerorts wird allerdings mit 80 Euro, zwei Punkten in Flensburg und vier Wochen ohne Führerschein geahndet. Außerorts sind es 60 Euro und ein Punkt, jedoch ohne Fahrverbot. Wird man außerorts mit mehr als 25 km/h erwischt, darf man sich an vier Wochen ohne Fahrerlaubnis gewöhnen. Außerdem wird es ab einer Überschreitung von 26 km/h und mehr teuer: Bei 100 Euro (innerorts), zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geht es los.

Bitte mitdenken!

Wie oft sieht man es, dass immer noch keine richtige Rettungsgasse im Stau oder stockenden Verkehr gebildet wird? Viel zu häufig! Entsprechend sollen neue Strafen dafür sorgen, dass dieser Umstand bald der Vergangenheit angehört. Wer es dennoch nicht für nötig hält eine Rettungsgasse zu bilden, sollte mit 200 Euro Strafe und zwei Punkten in der Verkehrssünderkartei rechnen. Während der vierwöchigen Führerscheinpause kann man sich dann Gedanken über den Verstoß machen. Wer es sogar soweit treibt, eine Rettungsgasse zu durchfahren oder Rettungsfahrzeugen zu folgen, sollte 240 Euro parat, Platz für zwei Punkte und Zeit für vier Wochen ohne Führerschein haben.

Oft nicht einfach: Die Parksituation

Man kennt es: Ein in zweiter Reihe parkendes Fahrzeug blockiert den Verkehr. Manchmal lässt sich das nicht vermeiden, oft ist es aber nervig und kann zu gefährlichen Situationen führen. Um das zu vermeiden, wurden die Strafen nun erhöht. Wer in zweiter Reihe parkt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Das gilt auch für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten auf Schutzstreifen. Kommt durch das falsche Parken eine Behinderung zustande, fallen 70 Euro Strafe und ein Punkt in Flensburg an. Man sollte also lieber noch eine Runde um den Block drehen, um einen richtigen Parkplatz zu finden.

Neu geregelt wird nun das Abbiegen mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen. LKW, Transporter, Busse und weitere entsprechende Fahrzeuge dürfen innerorts beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Fußgängern oder Radfahrern zu rechnen ist. Werden mehr als 7-11 km/h beim Abbiegevorgang festgestellt, drohen 70 Euro Strafe sowie ein Punkt in Flensburg.

Eine Gesetzeslücke wird mit dem Verbot von Blitzerwarner geschlossen – oder zumindest verkleinert. Wird man mit einem entsprechenden Gerät oder mit einer aktivierten App auf dem Smartphone oder Navigationssystemen erwischt, kommen 75 Euro und ein Punkt in Flensburg zusammen. Das betrifft aber nur den Fahrer…

Weitere Regelungen

Keine Neuregelungswelle ohne neue Schilder! Entsprechend dieser Faustregel darf man nun mit grünen Pfeilen für Radfahrer sowie mit Überholverbotsschildern rechnen, die sich auf Zweiräder beziehen. Jene werden wohl häufig an Engstellen zu finden sein.

Mit Schildern verbunden wird darüber hinaus die Möglichkeit für Kommunen sein, reine Fahrradzonen einzurichten. Hier sind nur Radfahrer erlaubt. Er sei denn – man kann es ahnen – andere Verkehrsteilnehmer werden per Zusatzschild erlaubt. Wie auch immer: In der Fahrradzone gelten 30 km/h Höchstgeschwindigkeit.

Geregelt wird darüber hinaus der Umgang mit Lastenräder, die immer häufiger anzutreffen sind. Jene bekommen eigene Park- und Ladeflächen – natürlich mit einem eigenen Schild: dem Lastenfahrrad-Symbol. Darüber hinaus wird man demnächst ein weiteres Schild finden: Ein Carsharing-Symbol! Es soll Parkplätze kennzeichnen, die Carsharing-Fahrzeugen ein bevorrechtigtes Parken ermöglicht. Dafür ist der entsprechende Parkausweis gut sichtbar hinter der Frontschiebe anzubringen. Diese Regelung gilt jedoch nur für gewerbliche Anbieter.