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»Schwerer Unfall unter Alkohol auf der A45 bei Dortmund: 23-Jähriger überschlägt sich mehrfach und wird schwer verletzt« – so oder so ähnlich lesen sich fast täglich die Anzeigen in den Nachrichten weltweit. Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt und gehört leider zu unseren alltäglichen Bedrohungen im Straßenverkehr. Nicht nur Deutschland sondern weltweit ereignen sich täglich gefährliche Alkoholfahrten.

Alkohol vermindere die Sehleistung, Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt und die Reaktionszeiten werden länger. Alles Faktoren, die schwerwiegende Unfälle im Straßenverkehr, gerade auch mit Unbeteiligten hervorrufen können. Bereits 2012 starben alleine in Deutschland 338 Menschen durch Unfälle, bei denen Alkohol im Spiel war. 18.983 Menschen wurden verletzt. Erschreckende Zahlen, die zwar im Laufe der letzten Jahre etwas rückläufig sind, dennoch einen sehr großen Anteil ausmachen.

Gesetzliche Regelungen bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr:

Der Gesetzgeber hat keinen Promillewert für die Fahruntüchtigkeit
festgelegt. Er bestimmt lediglich, dass bestraft wird, wer infolge des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Es ist Sache der
Rechtsprechung, im Wege der Gesetzesauslegung eine allgemein
verbindliche Aussage zu treffen, wann ein Zustand der Fahruntüchtigkeit
gegeben ist.

Fest steht dabei, wer einen Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ aufweist, gilt
als absolut fahruntüchtig. Das hat zur Folge, dass je nach Folgen der
Fahrt mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu rechnen ist. Hinzu
kommen im Regelfall der Entzug der Fahrerlaubnis und eine mindestens
sechsmonatige Sperre für deren Wiedererteilung.

Wer weniger als 1,1 bis herunter zu 0,3 ‰ aufweist, kann ebenfalls
fahruntüchtig sein. Nur kann die Fahruntüchtigkeit im Gegensatz zu einem
Blutalkoholgehalt über 1,1 ‰ nicht mehr allein vom Promillewert
abgeleitet werden. Zu dem festgestellten Promillewert müssen zusätzliche
Beweisanzeichen hinzukommen, die auf Fahruntüchtigkeit schließen
lassen. Solche Beweisanzeichen sind aus der Fahrweise zu entnehmen.
Fahrfehler, die alkoholtypisch sind, wie z. B. Fahren in Schlangenlinien
oder das Nichtbewältigen von Kurven, kommen hier in Betracht.
Desgleichen auch das Erscheinungsbild des Fahrers, etwa taumelnder Gang,
verwaschene Sprache usw.

Weist der Fahrer einen Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1,09 ‰
einschließlich auf und kann eine relative Fahruntüchtigkeit durch
Beweisanzeichen, nicht festgestellt werden, so handelt er
ordnungswidrig. Der Fahrer wird also nicht „bestraft”, sondern wegen
einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 bis 1 500 Euro im
Wiederholungsfall, 4 Punkten und einem Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten im
Wiederholungsfall belegt. (Vgl. Statistisches Bundesamt, 2012)

Es soll hier nicht darum gehen, irgendwem den Spaß am Trinken zu
verderben, sondern zu Vernunft und Verantwortung aufzurufen. Die Gefahr,
die durch Alkoholkonsum im Straßenverkehr ausgelöst wird ist kaum, wenn
nicht sogar völlig unberechenbar. Schon kleine Mengen Alkohol können
dazu führen, Ausfallserscheinungen zu zeigen und Fahruntüchtig zu
werden. Stärke zeigt man nicht damit, wie viel man verträgt und in sich
reinschütten kann, sondern wenn man was getrunken hat und das Auto
stehen lässt.

"Blogger für mehr Verkehrssicherheit" – Don´t Drink and Drive

Wer sich ein wenig mehr mit den Gefahren und den draus resultierenden
Unfällen im Straßenverkehr auseinander setzten will, findet hier in der
Ausgabe» Verkehrsunfälle« vom statistischen Bundesamt viele weitere
Informationen und Statistiken rund um »Unfälle unter dem Einfluss von
Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr«.