Werbung | Auch auf Autobahnen: Mit Nebelschlussleuchte nie schneller als 50 km/h

PRESSEMITTEILUNG

Sehen und gesehen werden – Gerade in der dunklen Jahreszeit können Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten für bessere Sicht und Sichtbarkeit sorgen, wenn sie richtig eingesetzt werden. In den trüben und regnerischen Novembertagen erlebt jeder tagtäglich auf der Autobahn, dass die Regeln dafür von vielen Fahrern gern weiter ausgelegt werden, als es die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorsieht.

Nebelschlussleuchten sollen den nachfolgenden Verkehr auf das eigene Fahrzeug hinweisen, um so Auffahrunfälle bei geringer Sicht zu vermeiden. Damit dieses Ziel erreicht ohne Blenden der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erreicht wird, gelten für den Einsatz der roten Leuchten strenge Regeln. In § 17 Absatz 3 StVO ist genau festgelegt: „Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“ Um diese richtig abzuschätzen, hilft es, sich an den Leitpfosten zu orientieren. „Die Pfosten sind in Deutschland in der Regel im Abstand von 50 Metern aufgestellt“, erklärt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Außerdem muss man sich dann an eine weitere Regel halten: nicht schneller als 50 km/h fahren.

Nicht ganz so genau und strikt ist die Regelung für Nebelscheinwerfer, die vor allem für eine bessere Sicht des Fahrers sorgen sollen: Laut § 17 Absatz 3 StVO dürfen sie immer dann eingeschaltet werden, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Konkret heißt das: bei einer Sichtweite von weniger als 150 Metern auf der Autobahn, bei einer Sichtweite unter 100 bis 120 Metern außerorts und unter 60 bis 70 Metern innerorts. Zusätzlich zu den Nebelscheinwerfern muss das Abblendlicht eingeschaltet werden.

Eine Pflicht, Nebelscheinwerfer einzuschalten, existiert dagegen nicht. Anders sieht es aus, wenn man vergisst, die Nebelschlussleuchten und -scheinwerfer bei besserer Sicht wieder auszuschalten. Dann könnten andere Verkehrsteilnehmer nicht nur unnötig geblendet werden, sondern es kann auch ein Verwarnungsgeld von 20 Euro, bei einem Unfall von 35 Euro fällig werden. (ampnet/Sm)

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Quelle: Auto-Medienportal.Net | Foto: ADAC