Privatinsolvenz & Mietzahlung: Welche Rechte und Pflichten gelten?

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Wer zum ersten Mal mit dem Thema Privatinsolvenz konfrontiert wird, ist möglicherweise verwirrt, wenn es um die Zahlung seiner monatlicher Verpflichtungen geht. Hierfür steht in der Regel jedem Betroffenen ein gewisser Freibetrag zur Verfügung, über dessen Verwendung er frei entscheiden kann. Allerdings ist er dazu angehalten, seine Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen und Unterhalt mit Priorität zu behandeln. Dennoch kommt immer wieder die Frage auf, ob Schuldner ihre Miete überhaupt selbst tragen müssen und ob sie die Wohnung, in der sie zu Beginn des Verfahrens wohnen, behalten dürfen.

Darf man während der Privatinsolvenz eine Wohnung behalten?

Generell spricht nichts dagegen, die Wohnung zu behalten, in der man zu Beginn des Privatinsolvenzverfahrens lebt. Zwar kann der zuständige Treuhänder empfehlen, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, der Schuldner muss diesem Vorschlag jedoch nicht nachkommen. Insgesamt gibt es nicht einmal eine Vorgabe, wie groß die jeweilige Wohnung sein oder wie hoch die Miete ausfallen darf.

Dennoch ist es empfehlenswert, seine eigenen Ausgaben zu prüfen und zu überlegen, ob die monatlich geforderte Miete zum vorhandenen, pfändungssicheren Freibetrag passt. Denn es sollte vom Schuldner stets gewährleistet bleiben, dass er seine monatliche Miete auf jeden Fall tragen kann.

Somit lässt sich festhalten: Mietzahlungen sind, wie bereits geschildert, vom monatlichen Freibetrag zu zahlen. Eine Befreiung von der Miete gibt es nicht.

Was passiert, wenn man die Miete in der Privatinsolvenz nicht zahlen kann?

Mieter haben, auch wenn sie sich innerhalb eines Insolvenzverfahrens befinden, gewisse Pflichten. Nicht umsonst wird die Zeit des Insolvenzverfahrens auch als Wohlverhaltensphase bezeichnet. Zahlt der Schuldner monatlich pünktlich seine Miete, steht er auch weiterhin in der Gunst des Vermieters und muss keine Folgen befürchten.

Worüber sich alle Mieter im Klaren sein dürfen, ist, dass sie infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einem gewissen Kündigungsschutz unterstehen. Der Vermieter kann ihnen demnach nicht einfach kündigen, sobald er von der Privatinsolvenz erfährt. Gesetzlich gesehen gibt es hier kein Sonderkündigungsrecht, geschweige denn, dass derart vereinbarte Klauseln im Mietvertrag irgendeine Gültigkeit besitzen.

Der Kündigungsschutz soll gewährleisten, dass der Mieter infolge seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht plötzlich wohnungslos wird. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind in Paragraf 112 der Insolvenzordnung (InsO) zu finden. Allerdings gilt die Kündigungssperre ausschließlich für Mieter, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mögliche Mietschulden angehäuft haben.

Befindet sich der Schuldner innerhalb der erwähnten Wohlverhaltensphase und leistet seine monatlichen Mietzahlungen nicht, hat der Vermieter hingegen das Recht, infolge zweier Versäumnisse dem Mieter fristlos zu kündigen. In diesem Fall treten die gesetzlichen mietrechtlichen Bedingungen wieder in Kraft.

Darf der Vermieter wegen der Privatinsolvenz kündigen?

Leider kann es beim Vermieter infolge eines Privatinsolvenzverfahrens zu großer Verunsicherung kommen. Denn sie befürchten, dass der Schuldner zukünftig Probleme in Bezug auf seine monatlichen Mietzahlungen verursacht. Es liegt also der Gedanke nah, dass er seinem Mieter kündigt, um weitere Probleme zu vermeiden.

Zwar unterliegt der Mieter nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einem gewissen Kündigungsschutz, doch ist es sinnvoll dafür zu sorgen, dass beim Vermieter eine mögliche Sorge gar nicht erst aufkommt.

Gut zu wissen: Treuhänder informieren den Vermieter ausschließlich dann über das Insolvenzverfahren ihres Mieters, wenn dieser zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution bei ihm hinterlegt hat. Denn diese gehört mit der Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenzmasse.

Doch selbst wenn keine Pflicht zur Information seitens des Treuhänders vorliegt, wird Mietern empfohlen, das offene Gespräch mit ihrem Vermieter zu suchen. Sie sollten ihn jedoch nicht nur darüber informieren, wie ihre derzeitige Situation aussieht. Gleichwohl ist es wichtig, dem Vermieter zu versichern, dass er auch weiterhin pünktlich seine Miete erhält.

Auf diesem Weg lässt sich ein Großteil der Verunsicherung beseitigen.

Was geschieht mit einer beim Vermieter hinterlegten Kaution?

Wie bereits zuvor erwähnt, ist eine beim Vermieter hinterlegte Kaution mit dem Beginn eines Insolvenzverfahrens Teil der Insolvenzmasse. Ob der Mieter diese jemals wieder ausgezahlt bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Zahlt der Mieter weiterhin pünktlich seine Miete, bleibt die Kaution unangetastet. Zieht er aus, nachdem das Insolvenzverfahren beendet wurde, erhält er seine Kaution zurück.
  • Zahlt der Mieter seine Miete nicht, kann der Vermieter die fehlende Zahlung mittels der Kaution verrechnen, sodass er wenigstens einen Teil ausgleichen kann.
  • Zieht der Mieter im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens um, ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Kaution an den Treuhänder auszuzahlen, inklusive der aufgelaufenen Zinsen. Der Mieter selbst erhält sie jedoch nicht zurück.

Fazit

Insgesamt lässt sich festhalten, dass Vermieter ihren Mietern während eines Insolvenzverfahrens nicht einfach kündigen dürfen. Sie unterliegen einer gewissen Kündigungssperre, um keine weiteren Probleme anzuhäufen oder sogar wohnungslos zu werden. Zahlt der Mieter während seiner Wohlverhaltensphase jedoch zwei Monate infolge keine Miete, ist der Vermieter dazu berechtigt, ihm fristlos zu kündigen. Ein Wohnungswechsel ist nicht zwingend erforderlich, selbst wenn der Treuhänder dies vorschlägt. Wichtig ist jedoch, dass die monatliche Miete mit dem vorhanden Freibetrag gezahlt werden kann. Zudem sollten Mieter das offene Gespräch mit ihrem Vermieter suchen, um dessen Sorge vor fehlenden Mietzahlungen entgegenzuwirken.